Warum bestehende Regulierung nicht reicht
Natürlich gibt es bereits Regulierung. Datenschutzrecht, DSA und Dark-Pattern-Debatten begrenzen Profiling, manipulative Designs und irreführende Einwilligungsarchitekturen. Der Digital Services Act schafft Transparenzpflichten für Plattformen, Empfehlungssysteme und Werbung. Der AI Act verbietet bestimmte manipulative KI-Systeme, wenn sie Menschen durch unterschwellige oder täuschende Techniken in schädlicher Weise beeinflussen. Die EU-Regeln zu politischer Werbung schränken politisches Microtargeting ein.
All das ist wichtig. Aber es reicht nicht aus. Denn viele Regelungen setzen bei Daten, Inhalten, Transparenzpflichten oder nachweisbaren Schäden an. Die kontinuierliche Steuerung von Aufmerksamkeit und Wahrnehmung selbst bleibt schwer greifbar. Wir haben Begriffe für Datenmissbrauch, Desinformation, Diskriminierung und Täuschung. Aber wir haben noch keinen hinreichend starken Begriff für Eingriffe in mentale Orientierungsfähigkeit. Ein solcher Begriff könnte beispielsweise analog zu „informationellen-“ die „kognitive Selbstbestimmung“ sein.
Die Frage nach kognitiver Selbstbestimmung bedeutet dabei nicht, dass wir einfach ein völlig neues Grundrecht erfinden müssten. Vielmehr geht es darum, bestehende Grundrechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Grundrecht auf Gedankenfreiheit (vgl. Nora Hertz „The human right to freedom of thought“) in Art. 9 EMRK und Art. 10 der EU-Grundrechtecharta und Regulierungen um den Aspekt mentaler, bzw. kognitiver Selbstbestimmung zu erweitern, bzw. zu konkretisieren: Was bedeutet Gedankenfreiheit, wenn digitale Systeme nicht Gedanken lesen, aber Aufmerksamkeit, Wahrnehmung und Entscheidungsumgebungen systematisch beeinflussen? Was bedeutet freie Meinungsbildung, wenn personalisierte Systeme emotionale Zustände erkennen, kognitive Verzerrungen ausnutzen und Inhalte laufend auf maximale Wirkung optimieren? Was bedeutet Verbraucherschutz, wenn Neuromarketing in unsere Denkprozesse gezielt eingreift?
Kognitive Selbstbestimmung wäre damit Weiterentwicklung bestehender Verfassungsgüter unter digitalen Bedingungen und die Antwort auf eine Gesellschaft, in der Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungssteuerung zur Machtfrage wird.